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Für die Beförderung von Sendungen im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern durch die 2. Übergabe des Transportgutes 2.1 Der Auftraggeber hat das Transportgut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Auftragnehmer keine Schäden entstehen. Der Auftragnehmer ist zur Überprüfung der Sendung sowie seiner Verpackung nur im Rahmen der üblichen Sorgfalt verpflichtet. Eine Überprüfung geschlossener Behältnisse oder 2.2 Der Auftraggeber hat das Transportgut, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen und den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung je Sendung über alle für die Durchführung des Transportauftrags wesentlichen Faktoren wie Adressen, 2.3 Entspricht das Transportgut nicht den vorstehenden Vorschriften, so kann der Auftragnehmer die Annahme ablehnen, ohne dass die Vergütungspflicht des Auftraggebers entfällt. Gefährliches Transportgut kann der Auftragnehmer, sofern ihm nicht bei Übernahme des Transportgutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist, ausladen, einlagern, zurückbefördern oder - soweit erforderlich - vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Auftraggeber deshalb ersatzpflichtig zu werden und vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen 3. Be- und Entladen, Wartezeit Soweit es sich nicht um leicht tragbare Sendungen handelt, ist das Be- und Entladen des Transportgutes vom Auftraggeber vorzunehmen. Kosten, die dem Auftragnehmer durch Nichtwahrung dieser Verpflichtung entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die betriebssichere Verladung schuldet der Auftragnehmer. Wird die vereinbarte Be- oder Entladungszeit aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, nicht eingehalten, hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer daraus entstehende Wartezeit zu vergüten (Standgeld). 4. Beförderungshindernisse Beförderungshindernisse oder Verzögerungen entbinden den Auftraggeber nur dann von der Vergütungspflicht, wenn diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Im Falle von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Ist dies nicht möglich, so ist er berechtigt, das Transportgut zurück zu befördern oder einzulagern. Im Falle eines Ablieferungshindernisses ist er auch berechtigt, das Transportgut einem vertrauenswürdigen Dritten zur Weiterleitung an den Empfänger auszuhändigen. Dem Auftragnehmer durch die vorstehenden Handlungen ggf. entstandenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Hindernisse zu vertreten hat.
Wir behälten uns vor, Sendungen von der Beförderung auszuschließen, die aus rechtlichen der sicherheitstechnischen Gründen oder wegen ihres Wertes oder ihrer Eigenart nicht zur Beförderung übernommen werden können. In jedem Fall sind Sendungen von der Beförderung ausgeschlossen, soweit die Versendung gegen ein Aus- oder Einfuhrverbot aufgrund anwendbarer deutscher, ausländischer oder übernationaler devisenrechtlicher oder anderer rechtlicher Vorschriften
Eine Schadensanzeige muss nach Ablieferung schriftlich oder mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen und den Schaden hinreichend deutlich machen. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Transportgutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Transportgutes an, so wird vermutet, dass das Transportgut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Der Anspruchberechtigte kann das Transportgut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraumes abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht; mindestens aber 20 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung 30 Tage beträgt. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
6.1 Der versicherte Höchstbetrag der Haftung des Auftragnehmers für die Beschädigung oder dem gänzlichen oder teilweisen Verlust des Transportgutes beträgt je Schadensfall für jedes Kilogramm Rohgewicht des entwerteten Teils der Sendung DM 100,- / EURO 51.13 bei der Beförderung von Die Haftung des Auftragnehmers bei Überschreitung der Lieferfrist ist begrenzt auf das Dreifache der Frachtkosten, für sonstige Vermögensschäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, auf den dreifachen Betrag, der bei Verlust des Transportgutes zu zahlen wäre. Für eine weitergehende Haftung muss der Auftraggeber gegen eine zusätzlich zu erstattende Prämie eine Zusatzversicherung bestellen. 6.2 Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht,die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Ausgenommen von der Haftung sind insbesondere Schäden durch höhere Gewalt, durch Kriegsereignisse, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Anordnungen sowie Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. 6.3 Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Die Vergütung für die Beförderung richtet sich nach der ausgedruckten Preisliste (neuester Stand) bzw. den Sondervereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Die Abrechnung der Fahrten basiert auf der günstigsten Verbindung. Alle Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen der
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr. Handelt der Auftragnehmer vorsätzlich, leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs
Erfüllungsort für Transportleistungen ist der Absendeort. Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsort ist Ulm. Bei grenzüberschreitendem Verkehr Sollte eine Bestimmung dieser AGB´S unwirksam sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder auch abtrennbarer Teile der unwirksamen Bestimmung davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Teile gilt eine solche Regelung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich zulässigen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung sowie den Interessen der Beteiligten am nächsten kommt. Diese Vorgehensweise gilt auch für eventuelle Regelungslücken in diesen AGB´S. AGB transRad - Kurierdienste- STAND 01/2000 |
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